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Haftung - Aufgepasst! Bauleitung heißt auch Rechnungsprüfung in LPH 8

Berechnet ein ausführendes Unternehmen zu viele Arbeitsstunden und dies auch noch zu einem höheren Satz als vereinbart, kann dies auf den objektüberwachenden Bauleiter zurückfallen. Der BGH unterstreicht ein Urteil des OLG Frankfurt.

Der Fall: Mangelnde Rechnungsprüfung ist Haftungsgrund

Bei einem Bauprojekt war ein Bauingenieur mit der Bauleitung und Objektüberwachung innerhalb der LPH 8 beauftragt worden. Nun wurde er vom Auftraggeber auf Schadenersatz verklagt, er habe unter anderem Auszahlungen freigegeben, die nicht dem Leistungsstand entsprochen hätten, ferner hätten für abgerechnete Stundenlohnarbeiten keine Aufträge oder Nachweise vorgelegen. In der ersten Instanz, dem LG Frankfurt, war der Planer daher wegen mangelnder Rechnungsprüfung zu einem Schadenersatz von 52.000 Euro verurteilt worden, wogegen er nun Berufung einlegte.

Das Urteil

Vor dem OLG Frankfurt – und letztinstanzlich auch dem BGH – wurde die Berufung abgewiesen. Schließlich sei der Planer innerhalb der Leistungsphase 8 dafür verantwortlich, als Grundleistung auch eine Rechnungsprüfung vorzunehmen. So habe er seine Aufgabe, Abschlags- und Schlussrechnungen auf ihre Korrektheit und Vereinbarungstreue zu überprüfen ebenso fehlerhaft erfüllt wie die Prüfung der ordnungsgemäßen Erbringung der abgerechneten Werkleistungen. So war die Schadenersatzzahlung rechtmäßig (BGH, Beschluss vom 21.08.2019, Az. VII ZR 190/18).

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