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AIA-Ratgeber - Neuer Minderheitsgesellschafter: So bewahren Sie die Sozialversicherungsfreiheit

Für alles gibt es eine Lösung. Auch für die Sozialversicherungspflicht, die bei Veränderung der Gesellschafter-Anzahl in einer Planungs-GmbH alle Gesellschafter treffen kann.

Unabhängig davon, wie frei z.B. über Arbeitszeit oder Urlaub verfügt werden kann, ist ein Minderheitsgesellschafter in der Regel als abhängiger Beschäftigter zu betrachten. Ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, dass er Entscheidungen nicht verhindern kann, die nicht seinem Interesse entsprechen, kann er nicht als selbstständig eingestuft werden und unterliegt der Sozialversicherungspflicht. So entschied das Bundessozialgericht (BSG) im Jahr 2012 (Az. B 12 KR 25/10 R) und läutete damit eine geänderte Rechtsprechung ein, auf die es selbstverständlich diverse Reaktionen in Form von Gestaltungen zur Vermeidung des Statuswechsels gab. Die drei prominentesten hat das BSG beleuchtet und entschieden, dass weder die Übertragung von Stimmrechten, noch das arbeitsvertraglich vereinbarte Vetorecht oder der Stimmbindungsvertrag die rechtliche Situation zu ändern vermögen.

Einzig der Gesellschaftsvertrag kann mittels Vereinbarungen zu einer gewissen Rechtssicherheit führen. Voraussetzung dabei ist, dass Mehrheitsgesellschafter die Regelungen gegen den Willen von Minderheitsgesellschaftern weder verändern noch kündigen können. Zur optimalen Gestaltung des Vertrages sollte neben dem Steuerberater auch ein Anwalt für Gesellschaftsrecht hinzugezogen werden. Ein Wermutstropfen bleibt: da der Minderheitsgesellschafter jede mehrheitliche Entscheidung zum Ruhen bringen kann, könnte die Handlungsfähigkeit der GmbH leiden.

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