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AIA-Rechtsprechung - Angaben eines ausführenden Unternehmens: Erst prüfen, dann planen

Bezieht ein Planer die Angaben eines ausführenden Unternehmens, die einen Effekt auf die Planung haben, in seine Ausführungsplanung ein, muss er jene zuvor prüfen. So entschied das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Urteil vom 01.09.2014 (Az. 17 U 30/12).

Der Fall

Nach Inbetriebnahme der Verbrennungsöfen in einem Krematorium-Neubau war es zur Rissbildung in der Betonkonstruktion und folglich zum Eindringen von Wasser in das Gebäude gekommen. Da die große Hitzeauswirkung der Anlagentechnik bei der Tragwerkplanung keine Berücksichtigung als Lastfall gefunden hatte, war der Bewehrungsanteil in den tragenden Stahlbetonbauteilen zu gering ausgefallen. Mit dem Argument, die ausführenden Unternehmen hätten ihn im Vorfeld dahingehend informiert, dass die Anlagentechnik per se mit angemessener Isolierung ausgestattet und die Hitzeeinwirkung auf die Betonkonstruktion nicht so enorm sei, dass Schäden auftreten könnten, wies der verantwortliche Objektplaner die Schuld von sich.

Das Urteil

Das OLG Hamm führte jedoch an, dass die Art der Fragestellung von vornherein falsch gewesen war. Relevant sei nicht eine etwaige negative Auswirkung der Ofentechnik auf die umgebenden Bauteile, sondern die konkrete Umgebungstemperatur. Zur Ermittlung des Lastfalls für die Tragwerkplanung hätte eine fachgerechte Ausführungsplanung eine präzise Prüfung der Temperatureinwirkungen der Ofentechnik auf die umliegenden Betonbauteile erfordert. Stattdessen habe sich der Objektplaner ungeprüft auf die Angaben des ausführenden Unternehmens verlassen. Das Gericht erklärte ihn für schadenersatzpflichtig.

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