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Rechtsprechung - Einmessfehler des Planers muss nicht zu Schadensersatz führen

Wird ein Gebäude aufgrund eines Einmessfehlers des Architekten an einer falschen Stelle errichtet, gilt es, die potenzielle Wertminderung zu betrachten. Tritt eine solche nicht ein, kann auch kein Schadensersatz geltend gemacht werden. Das OLG München hat genau hingesehen.

Der Fall: Verkleinerter Garten

Ein Planer verursacht einen Einmessfehler auf einem Neubaugrundstück, was zu einer Verschiebung des Gebäudestandorts um zwei Meter führt. Dadurch verkleinert sich der Garten um ca. 40 m2. Dieser Fehler wird erst nach der Kellerbetonierung entdeckt, das Haus wird dennoch an dieser Stelle fertiggestellt. Doch der Bauherr verklagt den Architekten und fordert einen Schadensersatz für die Verkleinerung der Gartenfläche von 25.000 Euro.

Das Urteil

Sowohl das OLG München wie auch später der BGH verneinen diesen Anspruch. Zwar weise das Werk durch den Messfehler nicht die geschuldete Beschaffenheit auf, wodurch der Planer im Grundsatz Schadensersatz für tatsächliche oder fiktive Mängelbeseitigungskosten schulde. Doch diese hatte der Bauherr nicht gefordert, sondern Schadensersatz für die Beeinträchtigung durch den kleineren Garten. Jedoch führte dies nicht zu einem Vermögensschaden durch Minderung des Grundstückswerts – einen solchen erkannten die Richter nicht. So ging der Bauherr leer aus (BGH, Beschluss vom 21.11.2018, Az. VII ZR 8/18).

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