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Haftung - Planer darf für seine Statik keine Baugrundverhältnisse „annehmen“

Bei einer Genehmigungsplanung kann ein Planer nicht einfach einen tragfähigen Untergrund vermuten, in der Annahme, dass ihm der örtliche Bauleiter tatsächlich schlechtere Verhältnisse schon melden würde. Das OLG Düsseldorf verpflichtet zur Gründlichkeit.

Der Fall: Gebäudeschäden durch schlechten Baugrund

Ein Planer war mit der Genehmigungsplanung für zwei Wohnhäuser beauftragt, hatte jedoch dabei auf ein Bodengrundachten verzichtet. Stattdessen gab er an, die Bodenverhältnisse seien nicht bekannt, er würde einen tragfähigen Untergrund annehmen. Seine Vorstellung: Sollte der örtliche Bauleiter während der Ausschachtung schlechtere Verhältnisse feststellen, sei dieser verpflichtet, den Planer davon unmittelbar in Kenntnis zu setzen, worauf dann erst die Gründungsberechnung überarbeitet werden müsste. Nach Fertigstellung der Häuser traten erhebliche Rissbildungen auf, die auf einen quellenden, instabilen Boden zurückzuführen waren. Der Auftraggeber verlangte Schadensersatz.

Das Urteil

Das damit befasste OLG Düsseldorf stellte dazu fest: Ein Planer schuldet eine mangelfreie Leistung. Zwar könne die Funktionalität einer Tragwerksplanung durch Vereinbarungen der Parteien eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung ergebe sich aber nicht daraus, dass der Tragwerksplaner den Bauherrn für die Vorbereitung des Baugrunds ohne nähere Vorgaben auf einen örtlichen Tiefbauunternehmer verweise und das nicht unterkellerte Haus gewissermaßen erst „ab Bodenplatte“ geplant habe. Der pauschale Hinweis auf einen unbekannten Baugrund entlastet den Tragwerksplaner also nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2016 – 23 U 79/14).

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