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AIA-Verkehr - Risiko Beschleunigungsstreifen: Kommt es zu einer Kollision, ist der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden nicht ausreichend für eine Schuldzuweisung

Das Auffahren auf eine Autobahn erfordert höchste Konzentration. Schnell ist ein Unfall passiert, wobei es zunächst plausibel erscheint, dass das sich auf dem Beschleunigungsstreifen befindliche Fahrzeug den Fahrbahnwechsel vorgenommen und somit die Kollision verursacht hat. Hierbei handelt es sich um eine Annahme eines Anscheinsbeweises – nicht ausreichend für einen Schuldspruch, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 29.03.2016. Für eine eindeutige Schuldzuweisung müsse der exakte Unfallhergang rekonstruiert und der genaue Ort der Kollision ermittelt werden. (Az. 16 U 139/15)

Der Fall

Nachdem es zwischen einem sich auf dem Beschleunigungsstreifen befindlichen PKW und einem auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden LKW zu einem Zusammenstoß gekommen war, gerieten die Parteien in Streit darüber, wer für den Unfall verantwortlich zu machen sei und für die im Raum stehenden Schadenersatzansprüche aufzukommen habe. Während der LKW-Fahrer behauptete, der Halter des PKWs habe auf die rechte Spur gewechselt, beharrte der PKW-Fahrer auf seiner Darstellung, der LKW sei nach rechts gelenkt worden und der Zusammenprall habe sich auf dem Beschleunigungsstreifen ereignet. Der genaue Ort des Unfalls war im Nachhinein nicht mehr festzustellen – Grund genug für die Haftpflichtversicherung des PKW-Fahrers den LKW-Fahrer auf hälftige Übernahme der Kosten zu verklagen.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah die Forderung der Haftpflichtversicherung als gerechtfertigt an. Da nicht mehr nachzuweisen sei, ob sich der Unfall auf dem Beschleunigungsstreifen oder der rechten Spur ereignet hatte, ist auch eine eindeutige Schuldzuweisung nicht möglich. Die Annahme des Anscheinsbeweises, die sich bei typischen Geschehensabläufen auf Erfahrungswerte stützt, lässt sich im vorliegenden Fall nicht aufrechterhalten. Zwar sei der Fahrbahnwechsel des PKW-Fahrers auf die rechte Spur wahrscheinlich, jedoch nicht zweifelsohne nachweisbar. Die Klage auf 50-prozentige Übernahme der Haftungsansprüche war von Erfolg gekrönt.

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