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AIA-Hinweis - Bauüberwachung muss kein eigenes Aufmaß erstellen

Liegt bei Differenzen bezüglich des Arbeitsumfangs, etwa bei Erdarbeiten, kein gemeinsames Aufmaß vor, bringt das den Auftragnehmer in Zugzwang. Der Auftraggeber braucht lediglich die Richtigkeit des Aufmaßes zu bestreiten, so das OLG Bamberg.

Der Fall: Restvergütung für Erdarbeiten

Ein Unternehmen verlangte von seinem Auftraggeber die restliche Vergütung aus einem VOB-Einheitspreisvertrag über Erdarbeiten, basierend auf einem Angebot nach Aufmaß von rund 25.000 Euro, führte in der Schlussrechnung jedoch 37.200 Euro auf. Der Auftraggeber verweigerte die Bezahlung unter Hinweis auf fehlerhaft angesetzte Massen.

Das Urteil:

Das OLG Bamberg konstatierte: Das Unternehmen konnte nicht beweisen, dass die abgerechneten Massen dem Umfang der tatsächlich ausgeführten Leistungen entsprachen. Zeugen konnten weder bestätigen, dass ein gemeinsames Aufmaß stattgefunden noch dass der Auftraggeber das getätigte Aufmaß akzeptiert hat. Und auch der beauftragte Sachverständige konnte die Richtigkeit des Aufmaßes nicht bestätigen.

Ist also keine gemeinsame Feststellung des Arbeitsumfangs getroffen worden, muss der Auftraggeber lediglich bestreiten, dass das Aufmaß richtig ist. Dann ist der Auftragnehmer schon in Zugzwang, so die Bamberger Richter. Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Bauüberwachung vereinbart, dass sie mangels nachvollziehbarer Aufmaße die Leistungen selbst feststellt. Das ist aber nicht Bestandteil der Grundleistungen (OLG Bamberg, Beschluss vom 17.05.2016, Az. 4 U 196/15, Abruf-Nr. 190135).

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