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AIA-Haftung - Haftungsrisiko für die Projektsteuerung? Eher gering.

Wer als Projektsteuerer mit der „Koordinierung des gesamten Bauablaufs“ beauftragt ist, haftet nicht für einen Ausführungsmangel des Bauunternehmers. Der BGH billigte ein entsprechendes Urteil des OLG Naumburg. Eine grundsätzliche „Enthaftung“ stellt das Urteil aber nicht dar!

Der Fall: Frostschaden in einem Kühlsystem

Beim Bau einer Produktionsanlage musste der mit der Kühltechnik beauftragte Unternehmer nachträgliche Schweißarbeiten an der Anlage vornehmen und das Kühlsystem spülen. Dabei vergaß er den Frostschutz. Bei einer Frostperiode gefror das Wasser, an den Rückkühlwerken entstand ein Schaden von rund 300.000 Euro. Den Schadenersatz versuchte der Unternehmer zum Teil an den Projektsteuerer abzuwälzen, dieser habe den nicht-ordnungsgemäßen Frostschutz nicht bemerkt und somit seine Pflicht nicht vollumfänglich erfüllt.

Das Urteil:

Der Bundesgerichtshof teilte ein diesbezügliches Urteil des OLG Naumburg, das sich den Vorhaltungen nicht anschließen konnte. Der Projektsteuerer hätte lediglich koordinierende Aufgaben zu erbringen gehabt, die fachliche Überwachung einzelner Aufgaben hätte nicht dazugehört. Die ordnungsgemäße Ausführung sei ureigenste Vertragspflicht des Auftragnehmers gewesen (OLG Naumburg, Urteil vom 30.05.2013, Az. 2 U 2/11, Abruf-Nr. 189685, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 09.03.2016, Az. VII ZR 170/13).

Jedoch Obacht: Diese Entscheidung kann nicht als Freibrief für alle Projektsteuerer gewertet werden. Es kommt immer auf den Vertrag an! Manche Projektsteuerungsverträge sind sehr detailliert und enthalten konkrete Leistungspflichten, die wiederum in anderen Verträgen sehr allgemein gehalten sind. Dadurch entstehen Ermessensspielräume und Unsicherheiten. Besser für alle Beteiligten ist, wenn die Leistungspflichten im Vertrag klar abgegrenzt sind. Vor allem sollten koordinierende Aufgaben mit Dienstleistungscharakter von werkvertraglichen Leistungen getrennt werden. So bleibt auch das Haftungsrisiko überschaubar.

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Diana Kurbitz

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 4 93 65-21
Fax: +49 211 4 93 65-121
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