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AIA-Verkehr - Die Furcht des KFZ-Käufers vor dem Ausspähen seiner Daten

Der Käufer eines individuell konfigurierten Neufahrzeuges hatte die Abnahme verweigert, da er in dem eingebauten Navigationsgerät einen Permanentspeicher und eine daraus resultierende Datenausspähung vermutete. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte ihn zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Schadenersatzes (Beschlüsse v. 02.07.2016 und 28.07.2016, I-28 U 46/15).

Der Fall

Noch vor Auslieferung des Land Rovers hatte der Käufer die Zustellung einer Betriebsanleitung gefordert und – aus Gründen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung – die Speicherung und Weiterleitung von Daten wie Ort, Zeit und Kilometerstand untersagt. Nach später damit begründeter Verweigerung der Fahrzeugabnahme klagte das Autohaus auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent der Kaufsumme.

Das Urteil

Die Richter am OLG Hamm folgten dem Gutachten des eingeschalteten KFZ- Sachverständigen, der nicht einmal ansatzweise eine Permanent-Speicherung mittels Navigator oder eine Weitergabe von Daten an andere Bauteile des Fahrzeugs hatte feststellen können. Wie beim Computer oder Smartphone sei die Datenspeicherung per se kein Verstoß gegen das Recht des Nutzers auf informationelle Selbstbestimmung. Da das bestellte Fahrzeug keine Mängel aufwies, hätte der Beklagte dieses nach Ansicht des Gerichts nicht abbestellen dürfen. Der von ihm zu zahlende Schadenersatz an das Autohaus belief sich auf ca. 9.000 Euro.

 

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