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AIA-Ratgeber - Korrespondenz im Planungsbüro: Wer unterschreibt wie?

Unterschriften mit dem Zusatz „i.A.“ oder „i.V.“ machen deutlich, welche Art von Vollmacht der Unterzeichnende hat. Da sich daraus Folgen für die Rechtslage ergeben, empfiehlt sich eine interne Definition, welche Personen in welcher Form unterschreiben.

Die Unterzeichnung „i.A.“ gibt darüber Auskunft, dass der Unterzeichnende als Stellvertreter des Erklärenden unterschreibt, ohne die rechtliche Verantwortung für den Dokumenteninhalt zu übernehmen. Er handelt „im Auftrag“. Mit der Unterzeichnung „i.V.“ hingegen gibt er eine Willenserklärung im eigenen Namen, jedoch für eine andere Person ab, die ihn dazu „in Vollmacht“ gesetzt hat.

Zahlreiche Gerichtsentscheidungen machen deutlich, dass Verträge und Angebote, Mängelrügen, Rechnungsprüfungen und Kostenschätzungen zwecks Schaffung einer sicheren Rechtslage ausschließlich vom Geschäftsführer des Planungsbüros unterschrieben werden sollten. Bei Abnahmeprotokollen muss im Vorfeld geklärt sein, ob der Bauherr den Planer zur Erteilung der Abnahme bevollmächtigt hat. Dann kann er getrost im „i.A.“ unterschreiben.

 

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