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Verkehr - Unfallschaden am Fahrrad: 130%-Regelung kann auch hier gelten

Was für Autos recht ist, soll für Fahrräder nur billig sein: Bei Totalschäden ist eine Reparaturkostenerstattung zuzüglich einer 30%igen Wertminderung ausnahmsweise in Ordnung – findet jedenfalls das OLG München.

Der Fall: Das geliebte Rennrad

Bei einem Verkehrsunfall hatte ein Autofahrer den Totalschaden eines Karbon-Rennrades verursacht. Dessen Besitzer verlangte eine Summe von über 3.800 Euro als Reparaturkosten. Ein Sachverständiger bezifferte den angemessenen Wiederbeschaffungswert des Sportgeräts jedoch nur auf ca. 1.450 Euro. Der Fall landete beim OLG München.

Das Urteil

Im Grundsatz befanden die Richter auch im Falle eines Fahrrads eine Regelung für anwendbar, die sonst bei Kraftfahrzeugen eingesetzt wird: die 130%-Regel. Diese sieht vor, dass grundsätzlich im Rahmen eines Totalschadens ein Schadenersatz gezahlt werden kann, der die Reparaturkosten um bis zu 30% übersteigt. Dafür ist die Kostenkalkulation eines Sachverständigen maßgeblich, nicht der tatsächliche Reparaturaufwand. So konnte der Radbesitzer im vorliegenden Fall zwar nicht den von ihm geforderten Ersatz erhalten, jedoch – auf der Grundlage eines besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten – ein Drittel mehr als vom Sachverständigen kalkuliert, um die Wertminderung auszugleichen (OLG München, Urteil vom 16.11.2018, Az. 10 U 1885/18).

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