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Rechtsprechung - Wer dreimal lügt: Löschung eines „Wiederholungstäters“ aus der Architektenliste ist rechtmäßig.

Ein Architekt, der schon zweimalig wegen Falschangaben zu berufsrechtlich bedingten Geldstrafen verurteilt worden war, machte in einem VgV-Verfahren unwahre Angaben. Daraufhin wurde er aus der Architektenliste entfernt – mit Bestätigung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts.

Der Fall: Falsche Angaben im VgV-Verfahren

Ein Planer machte in einem VgV-Verfahren unrichtige Angaben, etwa über die Mitarbeiterzahl in seinem Büro, deren Berufserfahrung sowie über Referenzobjekte. Dabei war der Mann der Kammer kein Unbekannter: Schon zweimal war er zu Geldbußen aufgrund von Falschangaben verurteilt worden. Darum wurde der Architekt nun wegen fehlender Zuverlässigkeit aus der Architektenliste gelöscht.

Das Urteil

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Maßnahme. Die Löschung aus der Architektenliste diene dem wichtigen Gemeinschaftsinteresse, unzuverlässige und ungeeignete Personen vom Berufsstand der Architekten auszuschließen. Die fehlende Zuverlässigkeit des Architekten sah das Gericht als begründet an. Schließlich habe er nicht versehentlich, sondern mehrfach und absichtlich falsche Angaben gemacht, um sich einen Vorteil zu verschaffen. (OVG Sachsen, Urteil vom 15.07.2018 Az. 4 B 369/17).

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Porträt: Diana Kürbitz
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