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AIA-Honorar - Bei Stufenverträgen ist Honorarverzicht oft in Stein gemeißelt

Insbesondere bei Stufenverträgen kann man eine Bezahlung unterhalb des HOAI Mindestsatzes nicht immer rückgängig machen. Solch ein Pech hatte ein Planer vor dem Oberlandesgericht Celle (Az. 14 U 164/14 v. 10.06.2015).  

Der Fall:
Da ein Planer den Honorarverzicht während eines dreistufigen Vertrags abschließend nicht hinnehmen wollte, versuchte er vor dem OLG Celle das Mindestsatzhonorar über alle drei Vertragsstufen zu erstreiten. Er hielt die Vereinbarung für unwirksam, da sie mitten in der Projektentwicklung, und nicht etwa bei Auftragserteilung oder nach Abschluss der Erbringung von Leistungen getroffen worden sei. Doch die Sichtweise des Gerichts divergierte von dem Standpunkt des Planers.  

Das Urteil:
Die Richter sahen jede der drei Vertragsstufen als eigenständige Verträge, die entsprechend diversifiziert zu betrachten seien. Da sie die erste Vertragsstufe mit den Leistungsphasen 1 bis 4 und sogar die zweite (Lph 5) zum Zeitpunkt der Honorarverzichtsvereinbarung für abgeschlossen hielten, stuften sie den Verzicht als wirksam ein. Laut Richterspruch durfte der Planer seine Nachforderung daher lediglich für die dritte Vertragsstufe mit den Leistungsphasen 6 bis 8 stellen.  

TIPP:
Sprechen Sie immer erst mit Ihrer Honorarrechtsschutzversicherung, bevor Sie sich auf eine Bezahlung unterhalb von HOAI Mindestsätzen einlassen

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