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AIA-Haftung - Makellos und dennoch mangelhaft: Der Teufel steckt im Detail

Selbst bei nicht geminderter Gebrauchsfähigkeit weist ein Werk laut eines Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2015 per se Mängel auf, sobald es eine Abweichung von der verabredeten Beschaffenheit gibt (Az. VII ZR 70/14).

Der Fall:
Drei Jahre nach der Instandsetzung von KFZ-Stellplätzen in einer Verkehrsanlage kam es in den Fahrspuren zu Mängeln, die das ausführende Unternehmen verneinte. Laut seiner Argumentation gab es keinen Kausalzusammenhang zu der Verwendung eines Mineralgemischs mit anderer Körnung als in der Leistungsvergabe vereinbart.

Das Urteil:
Doch nach Auffassung des BGH bestand der Mangel bereits in der abweichenden Ausführung, da die in der Leistungsvergabe enthaltene Vorgabe als zugesicherte Eigenschaft gelte. Selbst bei einer nur geringfügigen Abweichung handele es sich auf der Baustelle per se um einen Mangel.

Allerdings räumt der BGH ein, dass bei einer Mängelbeseitigung die Verhältnismäßigkeit gegeben sein müsse. Ist sie in Bezug auf den erzielten Erfolg mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden, kann sie verweigert werden.

AIA-Tipp:
Bei der Bauausführung kommt es immer zu spontan getroffenen Entscheidungen, aus der  Abweichungen resultieren. Dokumentieren Sie diese detailliert gegenüber Ihrem Bauherren, damit es später nicht zu Differenzen kommt.

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