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Werkvertragsrecht - Lassen sich einzelne Positionen aus der Schlussrechnung einklagen?

Grundsätzlich ist eine Honorarschlussrechnung als Gesamtheit zu betrachten und einzelne Positionen sind nicht isoliert einklagbar. Jedoch hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass nach Vereinbarung einzelne Nachtragsforderungen aus der Rechnungsstellung herausgelöst werden können.

Die Sachlage

Im Vertragsrecht ist es allgemein anerkannt: Ist ein Bauobjekt abgeschlossen, abgenommen und schlussgerechnet, bezieht sich der Werklohnanspruch grundsätzlich auf den Saldo der Schlussrechnung. In dieser sind sämtliche Einzelpositionen und Abschlagszahlungen ausgewiesen und berücksichtigt. Diesen Umstand stellte das Oberlandesgericht Köln im Rahmen einer Honorarstreitigkeit fest.

Die Abweichung

Jedoch sei eine Unterscheidung zu treffen. Nämlich die Frage, ob die Vertragsparteien durch eine ausdrückliche Vereinbarung etwas anderes bestimmen und dadurch eine der Abrechnungspositionen verselbstständigen können. In diesem Fall sei auch eine einzelne, aus der Rechnungsstellung herausgelöste Nachtragsforderung gerichtlich einklagbar (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.10.2022, Az. 7 U 47/20).

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Julia Martens

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
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