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Verkehr - Gesetzgeber stuft Pedelec als ganz normales Fahrrad ein – Keine verschuldens-unabhängige Haftung

Einem Pedelec, das haftungsrechtlich einem Fahrrad ohne zusätzlichen Antrieb gleichzustellen ist, kommt keine Betriebsgefahr im Sinne einer verschuldens-unabhängigen Haftung des Fahrers zu. So entschied das Landgericht Detmold mit Urteil vom 15. Juli 2015 (Az: 10 S 43/15).

Der Fall:
Nachdem sich eine Seniorin nach dem durch einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrradfahrer erfolgtem Sturz mit ihrem Pedelec das Schlüsselbein gebrochen hatte, reichte sie Klage auf die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld ein. Sie war der Überzeugung, dass das Schneiden der im Bereich der Unfallstelle befindlichen Kurve seitens des Radfahrers die ausschließliche Ursache für den Unfall war.

Mit dem Argument, die Klägerin habe durch Befahren der Fahrbahnmitte gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, versuchte der Beklagte, das Blatt zu wenden. Gemäß § 7 Absatz 1 StVG (Gefährdungshaftung) hafte sie als Fahrerin eines als Kraftfahrzeug einzustufenden Pedelecs überdies per se aus der Betriebsgefahr ihres Zweirades. 

Das Urteil:
Die Richter des Landgerichts Detmold vertraten die Auffassung, dass ein – obwohl Motor-angetriebenes – Pedelec im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes kein Kraftfahrzeug darstelle und eine verschuldens-unabhängige Haftung der Klägerin aus Betriebsgefahr somit nicht in Erwägung gezogen werden könne. Dennoch gaben sie der Klage nur teilweise statt, da aus der Beweisaufnahme ein tatsächlicher Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ersichtlich wurde. Da dieser Verstoß ebenso schwer wiegt wie das nachweisliche Schneiden der Kurve seitens des Beklagten, hielten sie eine Teilung des Schadens für angemessen.

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