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Urheberrecht - Abriss eines Gebäudes: Vom Architekten verhinderbar?

Das Urheberrecht sieht vor, dass ein Ersteller eines Werkes dessen Beeinträchtigung oder Entstellung verbieten kann, wenn das seine geistigen Interessen gefährdet. Anders kann der Fall bei einem Abriss, also der Vernichtung des Werks, liegen. So sieht es das Landgericht Potsdam.

Der Fall: Maroder Wohnanlagenteil

Von 1998 bis 2000 hatte ein Architekturbüro für ein kommunales Wohnungsbauunternehmen eine Wohnanlage geplant. Dabei war es schon in 1999 zu Streitigkeiten gekommen, in deren Zuge ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde, nach dem das Büro nur die künstlerische Oberleitung in der Leistungsphase 8 übernahm. In den Folgejahren kam es im Kopfgebäude der Anlage zu verschiedenen Mängeln und Schäden, die dazu führten, dass das Gebäude für mehrere Jahre leer stand. So beschloss der Bauherr, es abzureißen und durch einen Neubau mit teils mietpreisgebundenen Wohnungen zu ersetzen. Dagegen wehrte sich der Architekt mit Verweis auf sein Urheberrecht.

Das Urteil

Das Landgericht Potsdam entschied hier im Sinne des Eigentümers. Dabei wurde betont, dass für die Abwägung, ob eine derart gravierende Beeinträchtigung eines Werks wie seine komplette Vernichtung gerechtfertigt ist, eine umfassende Betrachtung im Einzelfall nötig sei. In diesem Fall zugunsten des Besitzers, der schließlich die Aufgabe habe, sozialen Wohnungsbau zu fördern. Da das Wohnungsunternehmen schlüssig darlegen konnte, dass der Abriss der richtige und einzig wirtschaftliche Weg sei, um seiner kommunalen Verpflichtung nachzukommen, mussten die Interessen des Urhebers zurückstehen (Landgericht Potsdam, Urteil vom 01.06.2022, Az. 2 O 133/20).

Bei einem Bauvorhaben trägt der Bauherr das finanzielle Risiko – von der Errichtung der Baustelle bis zur Fertigstellung des Objektes. Eine Bauleistungsversicherung schützt Sie vor finanziellen Schäden, entstanden z.B. durch Konstruktions-, Material-, und Berechnungsfehler.

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Diana Kurbitz

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