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Rechtsprechung - "halbe Vorfahrt": Das Kreuz mit der Kreuzung

Im Straßenverkehr Vorfahrt zu haben, bedeutet nicht, dass ein schuldiger Unfallgegner in jedem Fall vollen Schadenersatz leisten muss. Zu diesem Urteil kam das Landesgericht Hannover am 5. August 2012 (Az.: 19´8 O 312/12)

Der Fall: Weil ein von links kommender PKW- Fahrer an einer innerstädtischen Kreuzung das Vorfahrtsrecht eines von rechts kommenden PKW missachtet hatte, war es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen. Dem Geschädigten gestand der KFZ- Haftpflichtversicherer aber nur zwei Drittel der Schadenssumme zu. Seiner Meinung nach hätte der Kläger, der ebenfalls mit einem von rechts kommenden, vorfahrtsberechtigten Fahrzeug hätte rechnen müssen, vorsichtig unterhalb der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fahren müssen.

Vor Gericht erläuterte der Kläger, der auf Zahlung des restlichen Drittels bestand, die Unabwendbarkeit des Unfalls mit einem auf der rechten Straßenseite befindlichen Maschendrahtzaun, der ihm freie Sicht in die betreffende Straße gewährt hätte. Da dort kein Auto zu sehen war, sei ein Drosseln der Geschwindigkeit nicht erforderlich gewesen. Das Landgericht Hannover wollte sich dieser Meinung nicht anschließen.

Das Urteil: : Die Richter teilten vielmehr die Meinung des Versicherers, da Fotos vom Unfallort belegten, dass zum Zeitpunkt der Kollision ein parkendes Wohnmobil und ein VW- Bus die Sicht des Klägers in die von ihm rechts gelegene Straße beeinträchtigt hätten. Um ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigte durch rechtzeitiges Anhalten des eigenen Fahrzeugs passieren zu lassen, hätte der Kläger die Geschwindigkeit drosseln müssen.

Die Richter sprechen in diesem Zusammenhang von einer „halben Vorfahrt“, die ihrer Meinung nach grundsätzlich auch dem Schutz eines von links kommenden Wartepflichtigen diene. Laut Urteil muss sich der eindeutig vorfahrtberechtigte Kläger mit den zwei Dritteln der Schadenssumme begnügen.

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