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Ratgeber - Gesetzliche Neuregelung macht Kurzzeitkennzeichen reizlos - Ohne TÜV läuft gar nichts mehr

Seit 01. April dieses Jahres werden Kurzzeitkennzeichen nur noch fahrzeugbezogen nach Vorlage der Fahrzeugpapiere sowie einer gültigen Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung des Fahrzeugs nach § 29 StVZO ausgegeben.

Auf die Verfügbarkeit von Kurzzeitkennzeichen wirkt sich die Neuregelung, mit welcher der Gesetzgeber dem häufigen Missbrauch der ehemals fahrzeugunabhängigen Kurzzeitkennzeichen sowie dem Zwischenhandel mit diesen einen Riegel vorschieben will, einschränkend aus. So ist ein spontaner Autokauf mit vorsorglich mitgebrachtem Kurzzeitkennzeichen jetzt beispielsweise passé. Und auch eine beliebige Passage mit einem Fahrzeug ohne gültige Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO gehört der Vergangenheit an. Mit Kurzzeitkennzeichen dürfen solche Fahrzeuge nur noch bis zur nahe gelegensten Untersuchungsstelle oder Reparaturwerkstatt im Zulassungsbezirk und retour bewegt werden.

Damit unterscheiden sich die Voraussetzungen für Kurzzeitkennzeichen nicht von denen für normale amtliche Kennzeichen und dürften damit über kurz oder lang ihren Reiz verlieren.

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