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Praxis - Neuregelungen zum Reisekostenrecht 2014 für Selbständige: So können Büros mit Niederlassungen Steuern sparen

Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte können Selbständige steuerlich nur eine Entfernungspauschale geltend machen. Hat Ihr Büro jedoch mehrere Niederlassungen, kann sich dies durchaus lukrativ auswirken. Entscheidend ist, welche Betriebsstätte als „erste“ gilt (Az. IV C 6 – S 2145/10/10005 :001).

Mit einer expliziten schriftlichen Stellungnahme hat das Bundesfinanzministerium jetzt geklärt, wie sich die Neuregelungen zum Reisekostenrecht 2014 auf die Fahrten von Unternehmern zwischen Wohnort und Betrieb auswirken und damit endlich Licht in die zuvor nebulöse Angelegenheit gebracht. Maßgeblich ist, wo sich Ihre erste Betriebsstätte befindet. Grundsätzlich kann die Fahrt zwischen Wohnort und erster Betriebsstätte nur pauschal geltend gemacht werden. Bei Fahrten vom Wohnort sowie von der ersten zu jeder weiteren Betriebsstätte wirken sich die Fahrtkosten hingegen in voller Höhe auf die Ertragssteuer aus. Infolgedessen macht es Sinn, wenn die nächst gelegene Betriebsstätte die erste ist. Hier kann man zwar keine Willkür walten lassen, aber ein gewisser Spielraum steht Architektur- und Ingenieurbüros mit Niederlassungen durchaus zur Verfügung.

Angenommen, Niederlassung A liegt 10 km von Ihrem Wohnort entfernt, während sie zu Niederlassung B 98 km fahren müssen. An beiden Niederlassungen arbeiten Sie jeweils an zwei vollen Arbeitstagen pro Woche oder mindestens zu einem Drittel ihrer regelmäßigen Arbeitszeit. Dann treffen für beide Tätigkeitsstätten die Kriterien der ersten Betriebsstätte zu (§ 9 Absatz 4 Satz 4 EstG). Tatsächlich definiert das BFM aber die zu Ihrer Wohnung näher gelegene Tätigkeitsstätte die erste Betriebsstätte. Somit können Sie die Aufwendungen für Fahrten zur Niederlassung B in voller Höhe absetzen. Es macht folglich Sinn, die Tätigkeitsdauer in den einzelnen Niederlassungen an die Voraussetzungen für eine erste Betriebsstätte anzupassen.

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