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Praxis - Bauherr greift in Planung ein: So behalten Sie die Oberhand

Bei eigens unterhaltenen Bauabteilungen oder Bauämtern ist es keine Seltenheit, dass der Bauherr mit seinem Architekten einen vermeintlichen „Konsens“ bezüglich der Bauleistungen findet. Im Schadensfall verbleibt der Planer in der Haftung. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19.11.2013 (Az. 23 U 32/13), das der Bundesgerichtshof am 12.03.2015 bestätigte (Az. VII ZR 334/13).

OLG und BGH vertreten die Meinung, dass eine dem Willen des Planungsbüros zuwiderlaufende Festlegung bzgl. des Baugeschehens keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Planers zur Realisierung der vereinbarten Beschaffenheit mittels seiner Planungs- und Überwachungsleistungen habe. Um aus der Haftung nicht verschuldeter, da durch ungeeignete Vorgaben des Bauherren bewirkter Bauschäden entlassen zu werden, hilft nur die schriftliche Beratung des Auftraggebers. Neben dem expliziten Hinweis, dass die fachtechnische Planungshoheit nicht von dem die Haftungs- und Gewährleistungsrisiken tragenden Vertragspartner abgekoppelt werden kann, sollte unbedingt auch eine Frist für die Stellungnahme genannt werden.

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