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Neue Gesellschaftsform „PartGmbB“ beschränkt Berufshaftung auf Partnerschaftsvermögen

Bisher nur in Mecklenburg Vorpommern zulässig – jetzt auch in Niedersachsen: die Gründung oder Umfirmierung einer PartGmbB – einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

Die Besonderheit der neuen Personengesellschaft im Vergleich zur GbR liegt darin, dass der PartGmbB ei­ne gesetzli­che geregelte Haf­tungs­beschränkung für Berufsverse­hen zu Grunde liegt und somit die Berufshaf­tung auf das Vermögen der Partnerschaft beschränkt ist. 

Diese neue Form der Partnerschaftsgesellschaft ist beim zuständigen Amtsgericht in das Partnerschaftsregister einzutragen. Zusätzlich hierzu ist auch eine Eintragung in die Gesellschaftsliste der Architektenkammer notwendig. Eine weitere Bedingung für die Beschränkung der Haftung: die Gesellschaft muss eine erhöhte Berufshaftpflichtversicherung abschließen und die Partnerschaft um den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder einer allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung wie z.B. „mbB“ zu ergänzen. 

Ein Angebot stellen wir Ihnen auf Wunsch gern zur Verfügung – Ein Anruf genügt: 0211 – 493 65-0. 

Die Berufsgruppe der Architekten und Ingenieure liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Somit bedarf es für die Architekten der anderen Bundesländer noch einer Anpassung im jeweiligen Landesarchitektengesetz bis die PartGmbB auch dort zulässig ist. Die Kammern haben bereits reagiert. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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