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ibr News - Vergabe #21/2014

Mindestanforderungen erst nachträglich gestellt: Ausschluss unzulässig!

Die Festlegung, welche Leistungsnachweise gefordert werden, muss bereits in der Bekanntmachung benannt werden. Die Anforderungen des Auftraggebers müssen dabei eindeutig und erschöpfend formuliert sein, damit die Bieter anhand des Bekanntmachungstextes unzweideutig erkennen können, welchen Anforderungen die Eignung unterliegt; ein Verweis auf die Vergabeunterlagen genügt nicht. Hat der Auftraggeber nachträglich Mindestanforderungen zur technischen Leistungsfähigkeit gestellt, kann der Ausschluss eines Bieters nicht darauf gestützt werden, er besitze nicht die notwendige technische Eignung. Darauf weist das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 07.05.2014 hin.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2014 - 15 Verg 4/13

Rechtlich unerfüllbare Anforderungen sind "unzumutbar"!

Eine Leistungsbeschreibung kann "unzumutbar" i.S.v. § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009 sein, wenn die Leistungsbeschreibung den Bietern branchen- und markttypische Risiken auferlegt, die üblicherweise aus der Sphäre des öffentlichen Auftraggebers stammen. Das muss im Einzelfall anhand der tatsächlichen Gegebenheiten überprüft werden. Die Grenze der "Zumutbarkeit" ist - wie die VK Münster am 02.10.2014 entschieden hat - jedenfalls erreicht, wenn die Vergabeunterlagen unerfüllbare (rechtliche) Anforderungen enthalten.
VK Münster, Beschluss vom 02.10.2014 - VK 13/14

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