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ibr News - Bauhaftung #03/2014

GU-Geschäftsführer haftet für nicht erfüllte Werklohnforderungen!
Nach dem OLG Dresden ist ein Generalunternehmer hinsichtlich der von seinem Auftraggeber erhaltenen Zahlungen ohne Weiteres als Baugeldempfänger anzusehen. Die Haftung eines Generalunternehmers wegen nicht erfüllter Werklohnforderungen setzt nicht voraus, dass bestimmte Zahlungen des Bauherrn gerade für die Leistungen eines bestimmten Baugeldgläubigers gedacht sind. Der Baugeldempfänger haftet vielmehr jedem einzelnen Baugläubiger mit dem gesamten Baugeldbetrag für dessen Bauforderungen. 
>OLG Dresden, Urteil vom 21.01.2014 - 5 U 1296/13</span>

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