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ibr News - Architekten und Ingenieure #08/2015

"Vorpreschender" Bauherr: Keine Haftung für nicht genehmigungsfähige Planung!

Hat ein Architekt eine genehmigungsfähige Planung übernommen, so hat er seine vertraglich zugesagte Leistung nicht mangelfrei erbracht, wenn die angestrebte Baugenehmigung zunächst zwar erteilt, jedoch später von Dritten erfolgreich angefochten worden ist (BGH, IBR 1996, 326). Eine Haftung des Architekten kann jedoch nach Ansicht des OLG Celle im Einzelfall wegen schwerwiegenden Eigenverschuldens des Bauherrn entfallen, wenn diesem die Risiken der mangelnden Genehmigungsfähigkeit der Planung bekannt sind und er trotz ihm bekannter Hindernisse und rechtzeitigen Hinweises des Architekten vor "Rechtskraft" der Baugenehmigung mit dem Bauvorhaben beginnt und dieses fortsetzt.

OLG Celle, Urteil vom 10.06.2015 - 14 U 180/14

 

Planungsfehler oder Schadenseintritt: Was ist das "schädigende Ereignis"?

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 EGBGB die Vorschriften des "neuen" Schuldrechts erst anzuwenden sind, wenn das schädigende Ereignis (hier: Baumängel aufgrund einer fehlerhaften Planung) nach dem 31.07.2002 eingetreten ist. "Schädigendes Ereignis" im Sinne dieser Vorschrift ist die Vornahme der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung und nicht der Eintritt des Schadens. Ist die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung vor dem 01.08.2002 begangen worden, bleibt es auch dann bei der Anwendung des alten Rechts, wenn weitere Schäden entstehen.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.12.2013 - 8 U 84/11
BGH, 12.03.2015 - VII ZR 5/14 (NZB zurückgewiesen)

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