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ibr News - Architekten und Ingenieure #05/2015

Mindestsatzunterschreitung: HOAI-kundiger Bauherr kann sich nicht auf Verwirkung berufen!

Die Verwirkung von (weiteren) Honorarforderungen eines Architekten kommt nach Ansicht des OLG Hamm nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Dieser kann zwar nach Treu und Glauben gehindert sein, nach den Mindestsätzen abzurechnen, wenn er sich zunächst auf eine Vereinbarung zum Unterschreiten der Mindestsätze einlässt, später dann aber trotzdem nach den Mindestsätzen abrechnen will (vgl. BGH, IBR 2012, 89). Das Zeitmoment einer solchen Verwirkung wird vor einem Ablauf von fünf bis sieben Jahren nach Abschluss der Baumaßnahme und Erstellung der Schlussrechnung kaum erfüllt sein können (OLG Hamm, IBR 2011, 92; siehe jüngst auch: OLG Köln, IBR 2013, 754 - Verwirkung nach 11 Jahren; OLG Hamm, IBR 2012, 403 - Verwirkung nach 13 Jahren). Das darüber hinaus erforderliche Umstandsmoment setzt Umstände voraus, die das Vertrauen des Auftraggebers rechtfertigen, der Honoraranspruch werde nicht mehr geltend gemacht. Ein solches Vertrauensmoment scheidet jedenfalls bei HOAI-kundigen Auftraggebern aus, da bei diesen in der Regel keine vertrauensbegründenden Umstände vorliegen können (vgl. OLG Hamm, IBR 2011, 92)
OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2014 - 24 U 186/12

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