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ibr News - Architekten und Ingenieure #03/2016

Planungsbedingter Baumangel: Fachplaner muss Architekten freistellen!

Der Schaden des Architekten wegen eines sich im Bauwerk seines Auftraggebers bereits verkörperten Planungsmangels des vom Architekten beauftragten Fachplaners liegt darin, dass dem Auftraggeber gegen den Architekten aufgrund des Planungsmangels Schadensersatzansprüche zustehen. Von diesen Ansprüchen hat ihn der Fachplaner im Wege des Schadensersatzes freizustellen. Die eine Sekundärhaftung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber begründende Pflichtverletzung bildet einen selbstständigen Haftungsgrund in diesem Vertragsverhältnis, den sich der vom Architekten beauftragte Fachplaner nicht zurechnen lassen muss. Das Recht des Architekten, den Honoraranspruch des von ihm beauftragten Fachplaners wegen Mängeln der von diesem erbrachten Planungsleistung zu mindern, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sein Honorar von seinem Auftraggeber vollständig erhalten hat. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.01.2016 entschieden.
BGH, Urteil vom 28.01.2016 - VII ZR 266/14

Auch mögliche Schallschutzprobleme sind Architektensache!

Der Architekt, der mit der Planung eines Objekts beauftragt wird, von dem erkennbar eine Lärmgefährdung für die Nachbarschaft ausgeht (hier: ein Freibad), muss möglichen Gefahren, die dem Auftraggeber bei einer Überschreitung der zulässigen Werte drohen, möglichst sicher vorbeugen. Gegebenenfalls muss er auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Sonderfachmanns hinweisen. Die Parteien eines Architektenvertrags können vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die Planung nicht genehmigungsfähig ist. Voraussetzung für eine derartige Risikoübernahme ist jedoch, dass der Auftraggeber die Bedeutung und Tragweite des Risikos erkannt hat. Der Umstand, dass ein gewisses Genehmigungsrisiko bekannt war, reicht dabei nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht aus.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2015 - 19 U 32/13

Schadensersatz wegen Beratungsfehlers: Wie ist die Schadenshöhe darzulegen?

Kann der Auftraggeber seine mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage verfolgten wirtschaftlichen Ziele (hier: Kostenamortisation während der 20-jährigen Laufzeit der Einspeisungsverträge) wegen vorhandener Abschattungen nicht erreichen und war dies für den Planer bei ordnungsgemäßer Prüfung der voraussichtlichen Erträge erkennbar, ist ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Beratungspflichtverletzungen dem Grunde nach gegeben. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsfehlers kann der Auftraggeber aber nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des Planers gestanden hätte, wie er also bei richtiger Beratung stünde. Zur Darlegung der Schadenshöhe muss der Auftraggeber dabei im Rahmen seiner Schadenskalkulation die erhaltenen und ihm in Zukunft noch zufließenden Vorteile (Einspeisungsvergütungen) den angefallenen Kosten und andernfalls erlangten (entgangenen) Vorteilen (z.B. Zinseinnahmen) gegenüberstellen. Das hat das OLG Bamberg entschieden
OLG Bamberg, Urteil vom 17.04.2013 - 3 U 127/12;
BGH, 16.12.2015 - VII ZR 125/13 (NZB zurückgewiesen) 

Ausführung einer Bitumendickbeschichtung muss besonders intensiv überwacht werden!

Die Haftung eines lediglich mit der Überwachung kritischer bzw. wichtiger Bauarbeiten auf Stundenbasis beauftragten Architekten richtet sich nicht nach der Höhe des Honorars, sondern nach dem vertraglichen Leistungssoll. Erhält ein Architekt den Auftrag, bei "wichtigen Arbeiten" und "Schwerpunktarbeiten auf der Baustelle" nachzuschauen bzw. auf die "Knackpunkte der Bauausführung" zu achten, muss er die Ausführung von Abdichtungsarbeiten besonders intensiv überwachen. Die handwerkliche Ausführung einer Bitumendickbeschichtung ist insbesondere bei "drückendem Wasser" oder "aufstauendem Sickerwasser" dem OLG Brandenburg zufolge keine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die nicht besonders überwacht werden müsste.
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015 - 4 U 26/12

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