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ibr News - Architekten und Ingenieure #01/2016

Wann ist der Architekt an seine Schlussrechnung gebunden?

An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist aber keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet. Auch allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrags zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar (Bestätigung von BGH, IBR 2009, 35). Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.11.2015 entschieden. BGH, Urteil vom 19.11.2015 - VII ZR 151/13

 

Tragwerksplaner muss Bauherrn auf untaugliches Abdichtungskonzept hinweisen!

Erkennt der Tragwerksplaner oder muss er erkennen, dass der Architekt ein insgesamt untaugliches Abdichtungskonzept plant, ist er dazu verpflichtet, den Bauherrn darauf hinzuweisen. Er darf den Bauherrn bei einer derart klaren Sachlage nicht "in ein offenes Messer laufen lassen". Darauf weist das OLG München hin. OLG München, Urteil vom 14.05.2013 - 9 U 338/12

 

Weiterarbeit von Abschlagszahlung abhängig gemacht: Auftraggeber kann kündigen!

Ingenieurverträge können als Werkverträge vom Ingenieur und vom Auftraggeber aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der wichtige Kündigungsgrund kann in einer schwer wiegenden schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrags für die andere Partei unmöglich machen. Erteilt der mit brandschutztechnischen Leistungen beauftragte Ingenieur vom Brandschutzgutachter angeforderte Stellungnahmen nicht rechtzeitig und macht er die Bezahlung von Abschlagsrechnungen aus den früheren Vertragsverhältnissen zur Bedingung für ein Tätigwerden, obwohl sich der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen erkennbar nicht entziehen will, stellt dies aus objektiver Sicht ein Verhalten dar, das das Vertrauen des Auftraggebers in eine kooperative Zusammenarbeit mit dem Ingenieur nach Ansicht des OLG Celle grundlegend erschüttert. OLG Celle, Urteil vom 22.04.2015 - 14 U 172/13

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