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Honorar- Wer soll das bezahlen? – Bei ungerechtfertigten Mängelvorwürfen muss der Aufwand für die Überprüfung rückvergütet werden

Kann ein ausführendes Unternehmen nach Mängelvorwurf nachweisen, dass es nicht der Verursacher ist, muss der Bauherr oder das Planungsbüro die Kosten der damit einhergegangenen Untersuchung rückvergüten. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Koblenz am 04.03.2015 (AZ. 3 U 1042/14).

Bei Mängelrügen sollten bauüberwachende Planungsbüros aus haftungsrechtlichen Gründen sorgfältig abwägen, ob der beabsichtigte Adressat tatsächlich für die zu bemängelnde Ausführung verantwortlich ist oder ob es womöglich einen Dritten gibt, den die Schuld trifft. Denn das gerügte Unternehmen, das dem Sachverhalt in jedem Fall nachgehen muss, kann sich mittels eines Schreibens absichern, dass die Kosten für die Untersuchung des beanstandeten Mangels rückerstattet werden, sofern dieser nicht von dem Auftragnehmer herbeigeführt wurde.

Ein Abwägungsprozess, der zur Sorgfaltspflicht jedes Planungsbüros gehört, kann weitgehend klären, ob das ausführende Unternehmen tatsächlich der Mängelverursacher ist. Nach Erhalt einer entsprechenden Dokumentation obliegt es dann dem in seiner Zuständigkeit selbst handelnden Bauherren, über die Mängelrüge zu entscheiden.

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