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Honorar - Immer schön locker bleiben: Drohung kann Vertragskündigung legitimieren

Drohung den "Kram Hinzuwerfen" ist gefährlich

Wer seinem Bauherren in einer Auseinandersetzung damit droht, „den Kram hinzuwerfen“, verletzt das Vertrauensverhältnis und läuft Gefahr, legitimen Anlass für eine Vertragskündigung zu bieten. Zu einem solchen Urteil kam das Landesgericht Hannover am 22.10.2014 (Az. 12 O 403/07).

Der Fall
Zwischen einem Bauherren und einer Architektin kam es im Laufe der Zusammenarbeit bei einem Bau- und Sanierungsobjekt zu diversen Differenzen, die seitens der Architektin in der Drohung eskalierten, „den Kram hinzuschmeißen“. In einem weiteren Gespräch äußerte sie, der Auftraggeber könne den Vertrag aufheben, wenn er sich nicht gut bedient fühle. Der Bauherr nahm dies zum Anlass für eine Kündigung. Für die Vergütung ihrer – noch nicht erbrachten – Leistungen reichte die Architektin Klage ein.

Das Urteil
Das Landgericht Hannover stufte den Sachverhalt aufgrund der lautstarken Drohung, die eine vertrauenswürdige und förderliche Zusammenarbeit unmöglich mache, als „Vertragskündigung aus wichtigem Grund“ ein und wies die Klage ab. Denn anders als bei einer Kündigung aus freien Stücken bestehe bei jener kein Anspruch auf Zahlung eines Honorars für diejenigen Leistungen, die aufgrund der Kündigung nicht erbracht wurden.

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