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Haftung - Wie bindend ist eine Betriebsbeschreibung als Teil des Architektenvertrags?

Vor dem Oberlandesgericht Hamm stritt ein Bauherr mit zwei Planungsbüros um die Barrierefreiheit eines Bauprojekts. Diese war per Betriebsbeschreibung in den Architektenvertrag aufgenommen worden – und somit zur Beschaffenheitsvereinbarung geworden.

Der Fall: Betreutes Wohnen nicht barrierefrei

Ein Bauherr hatte einen Architekten mit der Planung von 27 Wohneinheiten für betreutes Wohnen beauftragt, ab der Ausführungsplanung übernahm ein zweites Büro. Beiden hatte er eine „Betriebsbeschreibung betreutes Wohnen“ sowie eine Broschüre „Qualitätssiegel betreutes Wohnen für ältere Menschen NRW“ übergeben. Die Betriebsbeschreibung sah ausdrücklich die Erfüllung der Bedingungen des genannten Siegels vor. Außerdem bezog er sich auf die Anforderungen unter anderem der DIN 18024-1. Doch nach Fertigstellung stellte sich heraus, dass die Barrierefreiheit nicht gewährleistet war – und der Bauherr verlangte von dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten Schadenersatz.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Hamm stimmte diesem Ansinnen im Grundsatz zu. So sei die Betriebsbeschreibung zu einer vereinbarten Beschaffenheit des geschuldeten Architektenwerks geworden. Und da das Gebäude zum Zeitpunkt der Abnahme die dann geltenden Neufassungen der DIN 18040 Teil 1 und 2 nicht erfüllte, seien die Wohneinheiten unstreitig weder behindertengerecht noch barrierefrei ausgeführt. Jedoch sahen die Richter auch ein Mitverschulden beim Entwurfsarchitekten, der eine mangelhafte Planung übergeben habe (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 28.01.2021, Az. 21 U 54/19).

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