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Haftung - Was nicht im Vertrag steht, wird auch nicht geschuldet!

Scheint eigentlich logisch, bedarf aber offenbar Ausführung: Maßgeblich für eine Haftung eines Architekten ist, was mit ihm vertraglich vereinbart war. Das Oberlandesgericht Hamburg und letztendlich der Bundesgerichtshof mussten das klarstellen.

Der Fall: Falsche Drainage gebaut

Bei einem Projekt einer Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) war ein Architekt mit der Bauüberwachung beauftragt. Schon vor der Auftragserteilung hatte dieser darauf hingewiesen, dass im Vertrag die Überwachung einer Innendrainage vereinbart war, dies aber nicht den anerkannten Regeln der Technik entspräche. Die WEG setzte sich jedoch über seinen Einwand hinweg, eine Innendrainage wurde realisiert. Doch später verlangten die Eigentümer von ihm Schadenersatz, weil er das Bauunternehmen nicht von der Realisierung einer Innendrainage abgehalten und eine Außendrainage vorgegeben habe.

Das Urteil

Das Hamburger Oberlandesgericht – und abschließend der Bundesgerichtshof – sprachen hierzu ein Machtwort. Der Architekt hatte ausdrücklich seine Bedenken gegen die Innendrainage vorgebracht, die WEG hatte sich explizit darüber hinweggesetzt. Somit schuldete der Architekt ausschließlich das vertraglich Vereinbarte – eine Außendrainage gehörte nicht dazu (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2022, Az. VII ZR 274/20).

Die Multi-Risk Bauversicherung der AIA AG schützt den Bauherrn, den Architekten/Ingenieur und alle ausführenden Unternehmen. Im Vordergrund steht eine ausgewogene Verteilung der Haftungsrisiken und Entlastung des Berufsstandes der Architekten und Ingenieure.

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Diana Kurbitz

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