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Haftung - Sekundärhaftung: Gilt nicht bei der Rechnungsprüfung!

Bei Fehlern in der Rechnungsprüfung gelten andere Regeln als bei Baumängeln: Für entstandene Überzahlungen aufgrund fehlerhafter Prüfung muss ein Architekt nicht in die Sekundärhaftung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied so mit Billigung des Bundesgerichtshofs.

Der Fall: Bauherr überzahlt

Ein Architekt war mit Planungs- und Überwachungsleistungen rund um einen Sporthallenbau beauftragt worden, der im Frühjahr 2014 abgenommen wurde. Im Jahr 2018 fiel jedoch auf, dass mehrere Rechnungen ausführender Unternehmen mangelhaft geprüft worden waren und dass die Gemeinde 46.000 Euro überzahlt hatte. Die Gemeinde verlangte Schadensersatz vom Planer, eine außergerichtliche Einigung erfolgte nicht. Die Gemeinde klagte, jedoch erst nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist. Die Berufung landete beim Oberlandesgericht Karlsruhe.

Die Entscheidung

Mit letztendlicher Billigung durch den Bundesgerichtshof wurde die Klage abgewiesen. Die Meinung des Gerichts: Zwar sei durch eine Pflichtverletzung des Architekten ein Schaden entstanden, die Ansprüche daraus aber seien verjährt. Die Grundsätze zur Sekundärhaftung ließ das Gericht aber nicht gelten. Nach diesen hätte der Architekt, der zu unverjährter Zeit Kenntnis von einer mangelhaften Leistung erhalten hatte, diesem Mangel nachgehen müssen. Eine Unterlassung dessen hätte eine neuerliche Pflichtverletzung mit neuer Verjährungsfrist ausgelöst. Doch: Das Oberlandesgericht fand, dies gelte nur für Baumängel, nicht bei der Rechnungsprüfung. So ging hier die Gemeinde leer aus (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2023, Az. VII ZR 888/21).

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