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Haftung - Sekundärhaftung aus Bauüberwachung verjährt auch

Treten Baumängel an einem Projekt auf, bei dem der Architekt auch bauüberwachend tätig war, kann dieser als Überwacher auch eigene Fehler aufklären müssen. Verletzt er diese Pflicht, kann ein weiterer Schadensersatzanspruch entstehen – doch auch dieser verjährt, wie das Oberlandesgericht Brandenburg feststellt.

Der Fall: Landhaus mit Wasserschaden

Bei einem im Jahr 2001 bezogenen neuen Landhaus zeigten sich schnell verschiedene Wasserschäden. Die Bauherren leiteten im Jahr 2005 ein selbstständiges Beweisverfahren ein, dessen Ergebnis 2009 vorlag. 2010 erhoben sie Klage gegen ihren Architekten, die sie im Jahr 2015 noch erweiterten. Gegen diese erweiterte Klage wandte der Architekt sich mit dem Argument der Verjährung.

Das Urteil

Diesem folgte das Oberlandesgericht Brandenburg. Die Gewährleistungsfrist von fünf Jahren beginne schließlich entweder mit einer Abnahme – die hier unstreitig nicht stattgefunden hatte – oder wenn andere Umstände eine Vertragserfüllung ausschließen, etwa ein Abrechnungsverhältnis. Ein solches habe spätestens seit der Klageerhebung vorgelegen. Das Gericht prüfte auch die Möglichkeit eine Sekundärhaftung, die eintreten kann, wenn der Architekt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit zur objektiven Klärung von Mängeln verpflichtet ist – auch seinen eigenen. Doch auch diese Sekundärhaftung sei in vorliegendem Fall ausgeschlossen, da verjährt. Denn die Bauherren hätten schon mit Erhalt des Gutachtens in 2009 Kenntnis von ihrem Sekundärhaftungsanspruch haben können. So waren sie schlicht zu spät (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 01.12.2022, Az. 12 U 199/21).

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