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Haftung - Gesamtschuldner-Innenausgleich: Verjährungsfrist beachten!

Treffen bei einem Baumangel Verursachungsbeiträge von Bauunternehmer und Architekt zusammen, entsteht ein Gesamtschuldverhältnis. Wird jedoch nur einer von beiden in Haftung genommen, hat er einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen. Hier ist jedoch eine dreijährige Verjährungsfrist zu beachten, bestätigt auch der Bundesgerichtshof.

Der Fall: Gemeinsame Haftung

Bei einem Bauprojekt war ein ausführender Unternehmer mit Dachdeckerarbeiten beauftragt, ein Architekt mit der Planung. Ein später auftretender Baumangel war beiden Parteien anzulasten, der Bauherr nahm jedoch nur den Unternehmer in Haftung. Dieser wiederum nahm den Architekten in Anspruch, auf Zahlung der hälftigen Kosten.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Stuttgart, später bestätigt durch den Bundesgerichtshof, befürwortete im Grundsatz diesen Gesamtschuldner-Innenausgleich, orientiert an vom Gericht festgestellten Verursachungsanteilen. Wichtig ist hierbei, dass dieser Anspruch nicht der üblichen fünfjährigen Mängelgewährleistungsfrist unterliegt, sondern der kürzeren Regelverjährungsfrist von nur drei Jahren. Diese beginnen aber erst mit der Kenntnis des Mangels und der Möglichkeit einer Aufteilung der Haftung (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2020 - 12 U 128/19).

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