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Berufsrecht - Rechtsformwahl: Eine PartGmbB aus Beratenden Ingenieuren muss dies nicht explizit im Namen führen

Eine Partnerschaftsgesellschaft aus beratenden Ingenieuren, die sich in eine PartGmbB umbenennen will, kann auf den Zusatz „Beratende Ingenieure“ in ihrer Firmierung verzichten. Das Oberlandesgericht Celle weist damit das Registergericht in seine Schranken.

Der Fall: Registergericht lehnt Eintrag ab

Eine einfache Partnerschaftsgesellschaft, die ausschließlich aus beratenden Ingenieuren bestand, wollte ihre Rechtsform aus einer PartG in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) umwandeln. Der Firmenname sollte weiterhin „… Ingenieurbüro für Bauwesen“ mit dem Zusatz „PartGmbB“ lauten. Doch das Registergericht ließ den Antrag auf Registereintrag nicht zu – es hätte dazu einer Hinzufügung der Bezeichnung „Beratende Ingenieure“ bedurft, so die Begründung. Die Ingenieure legten Beschwerde ein.

Der Beschluss

Das Oberlandesgericht Celle gab der Beschwerde statt. Zwar sei zutreffend, dass eine Eintragung als PartGmbB nur beratenden Ingenieuren vorbehalten sei, doch enthielt nach Auffassung des Gerichts die Bezeichnung „Ingenieurbüro“ keine Aussage darüber, dass die Beteiligten diese zusätzliche Qualifikation nicht besäßen. Kurz gesagt: Auch beratende Ingenieure sind Ingenieure. Ein Firmierungszwang bezüglich eines etwaigen Zusatzes seitens des Gesetzgebers bestünde nicht (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 19.10.2022, Az. 9 W 88/22).

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