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AIA-Versicherung - Achtung Rutschgefahr: Schmerzensgeld nach Unfall auf frisch gewischter Treppe?

Ein Mieter bricht sich bei einem Sturz in einem frisch gewischten Treppenhaus den Oberarm. Seiner Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 Euro wird jedoch nicht stattgegeben. Für das Amtsgericht München war klar, dass der Geschädigte den Unfall selbst mitverursacht hatte, indem er die Sorgfalt außer Acht gelassen hatte, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (Az.: 454 C 13676/11).  

Der Fall:
Nachdem sich ein Mieter bei einem Sturz im Treppenhaus einen komplizierten Oberarmbruch zugezogen hatte, war eine Operation unumgänglich. Trotz der schnellen Behandlung war die Folge eine dauerhafte, massive Bewegungseinschränkung, die letztendlich sogar zur vollen Erwerbsunfähigkeit und einer 50%igen Schwerbehinderung führte. Für den Geschädigten war klar, dass seine Vermieterin für den Unfall verantwortlich zu machen sei, da nach der Reinigung des Treppenhauses kein Warnschild aufgestellt worden war. Eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 Euro und Schadenersatz in Höhe von monatlich 947 Euro bis 2031 hatte jedoch keinen Erfolg.  

Das Urteil:
Das Amtsgericht München stütze sich bei seiner Entscheidung auf die Aussagen von Zeugen, nach denen der Geschädigte sich nicht am Treppengeländer festgehalten hatte, obwohl es offensichtlich gewesen sei, dass das Treppenhaus zuvor geputzt worden war und somit die Gefahr des Ausrutschens bestand. Er hat also die Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach der Lage der Sache erforderlich schien, um sich selbst vor Schaden zu schützen. Die Ersatzpflicht der Vermieterin ließ sich nicht aufrechterhalten, denn der Kläger hatte, nach Ansicht des Gerichts, den Unfall mit seinem Verhalten zu 100% selbst verschuldet.  

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