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AIA Verkehr - Wann ist eine Dienstfahrt eine Dienstfahrt und wer zahlt im Schadensfall die Reparatur?

Eine Fahrt mit dem eigenen PKW gilt zunächst immer als Privatfahrt, sofern der Arbeitgeber sie nicht explizit angeordnet hat. Hätte er stattdessen ein Firmenfahrzeug einsetzen müssen, handelt es sich eindeutig um eine Dienstfahrt. Dann kommt der Unternehmer im innerbetrieblichen Schadenausgleich für nicht durch den Mitarbeiter selbst verschuldete Schäden an dessen PKW auf. Zur Klärung der manchmal komplizierten Schuldfrage haben die Gerichte ein dreistufiges Fahrlässigkeitsmodell entwickelt. Für grob fahrlässige oder vorsätzlich verursachte Schäden – wie einem Auffahrunfall wegen Nichteinhaltung des gebotenen Abstands oder einem Mobiltelefonie-bedingtem Unfall – steht der Mitarbeiter in der vollen Haftung. Resultiert ein Unfall hingegen aus einer kleinen Unachtsamkeit, gilt er als „normales Lebensrisiko“ und der Schaden wird vom Arbeitgeber oder dessen Versicherung beglichen. Eine 50/50 Regelung greift immer dann, wenn sich der Mitarbeiter eine mittlere Fahrlässigkeit zuschulden kommen ließ.

Dieses dreistufige Modell gilt auch für Fahrten mit Firmenwagen, die normalerweise Vollkasko-versichert sind. Dann kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter den vertraglich vereinbarten Eigenanteil abfordern. Für den Fall, dass keine Vollkasko-Versicherung besteht, muss der Arbeitnehmer ebenfalls nur bis zur Höhe der üblichen Selbstbeteiligung zahlen.

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