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AIA-Ratgeber - Werbliche Fotos im Außenraum: Eine Frage des Standpunkts

Nicht nur Fotografien, sondern auch Gebäude und Parkanlagen können urheberrechtlichen Schutz genießen. In diesem Fall dürfen sie zu werblichen Zwecken, wie bspw. auf der Homepage eines Architekturbüros, ausschließlich von Standpunkten im öffentlichen Raum fotografiert werden.

Wird hingegen ein benachbartes Privatgrundstück als Standpunkt gewählt, begeht der Fotograf einen Gesetzesverstoß. Bei nicht urheberrechtlich geschützten Gebäuden spielt die Wahl des Standortes keine Rolle, sofern sich dieser nicht auf dem zugehörigen Grundstück befindet. Dann ist es erforderlich, die Eigentümer um Erlaubnis zu bitten. Denn laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs gehören die Erlaubnis oder Untersagung zum Betreten des Grundstücks für werbliche Fotozwecke zur Bewertungsbefugnis aus dem Grundstückseigentum (Az. V ZR 44/10).

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