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Haftung - Über die Leistungsbeschreibung hinausdenken? Das ist Pflicht.

Kommt es zu Bauschäden, weil eine nötige Vorbehandlung von Bauteilen nicht vorgenommen wurde, ist der Auftragnehmer haftbar – auch wenn diese nicht explizit in der Leistungsbeschreibung aufgeführt ist. OLG München und BGH mahnen zum Mitdenken.

Der Fall: Abplatzungen an verzinkten Stahlbauteilen

Bei einem Bauprojekt war es zu Schäden gekommen, weil verzinkte Stahlbauteile der Fassade korrodiert waren. Der Sachverständige führte dies auf die fehlende Phosphatierung der Teile zurück, so dass sie für die folgende Beschichtung unzureichend vorbehandelt waren. Der Auftragnehmer wandte ein, dass eine solche Vorbehandlung nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung gewesen war – und er diese dementsprechend nicht schulde. Ferner hatte er vorab keinerlei Bedenken wegen der fehlenden Behandlung geäußert.

Das Urteil

Die Richter des OLG München sahen – mit späterer Bestätigung durch den BGH – den Auftragnehmer durchaus in der Pflicht. Sie stellten fest, dass Vorbehandlungen, die zu einer mangelfreien Werksausführung erforderlich sind, grundsätzlich durchgeführt werden müssen. Dies gilt auch ohne eine ausdrückliche Nennung dieser Behandlung in einer Ausschreibung. Andersfalls müsse der Auftragnehmer rechtzeitig Bedenken anmelden. Auf diese hätte der Bauherr dann mit einer geänderten Leistungsbeschreibung und entsprechend höherer Vergütung reagieren können. So aber musste der Auftragnehmer haften (BGH, Beschluss vom 26.06.2019, Az. VII ZR 199/16).

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