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Abrechnung - Kostenerhöhungen sind okay – aber auf die Beratung kommt es an!

Nach einem Urteil des OLG Naumburg darf eine Kostenerhöhung von 21% kein Kündigungsgrund sein. Dennoch gilt grundsätzlich, die Ursachen zu trennen und gegenüber dem Bauherrn klug zu kommunizieren – das spart allen Beteiligten Zeit und Ärger. 

Die Situation: Toleranzbereiche hin oder her

Ein aktueller Beschluss des BGH bestätigt ein Urteil des OLG Naumburg. Hier wurde von den Gerichten für ein Bauprojekt im Bestand eine Kostensteigerung von 21% nicht als wichtiger Kündigungsgrund anerkannt. Vielmehr sei ein Toleranzbereich zwischen 20 und 25% als regelmäßig anzunehmen. Dieses Urteil erleichtert zweifelsohne die richterliche Praxis, greift aber unter Umständen zu kurz. Wann eine Kostenerhöhung ein vom Architekten zu verantwortender Planungsfehler ist, muss im Einzelfall entschieden werden. 

Die Empfehlung: Ursachen untersuchen

Wer als Planer Streit vermeiden will, sollte die unterschiedlichen Gründe für Kostensteigerungen genau betrachten. So sollte etwa zwischen konjunkturbedingten Kostensteigerungen – auf die Planer per se keinen Einfluss haben – und maßnahmenbedingten Erhöhungen unterschieden werden. Zu letzteren kann zählen, dass der Auftraggeber selbst kostenrelevante Planungsänderungen anordnet, dass sich gerade bei Bestandsprojekten erst im Projektverlauf neue technische Erkenntnisse ergeben oder dass der Auftraggeber weitere Beauftragungen von Fachplanern unterlassen hat, die aber später doch nötig werden. All dies kann in die spätere Kostensteigerung einfließen und sollte daher vom Planer gut dokumentiert werden. Bauherren auch im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht von Anfang an zu beraten, ist ein weiterer wichtiger Faktor, um Auseinandersetzungen vorzubeugen.

Bei einem Bauvorhaben trägt der Bauherr das finanzielle Risiko – von der Errichtung der Baustelle bis zur Fertigstellung des Objektes. Die Bauleistungsversicherung der AIA schützt Sie vor finanziellen Schäden, entstanden z.B. durch Konstruktions-, Material-, und Berechnungsfehler.

Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:

Susanne Quint

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 4 93 65-68
Fax: +49 211 4 93 65-168
Email: susanne.quint[at]aia.de

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