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AIA Honorar - OLG Köln genehmigt Korrektur eines unangemessen niedrigen Honorars

Unangemessen niedrige Honorare können bei Nichterfüllung bestimmter Formvorgaben laut rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vor der Abschlussrechnung auf das Mindestsatzniveau angehoben werden (30.10.2014, Az. 24 U 76/14).

Bei Nichteinhalten von Formvorschriften während des Abschlusses einer Honorarvereinbarung gilt diese als unwirksam. Dieser Fall tritt ein, wenn lediglich ein Pauschalhonorarvertrag per Email geschlossen wurde. Decken sich Honorarvereinbarungen nicht mit dem Mindestsatz der HOAI, fordert die Rechtsprechung die handschriftliche Unterzeichnung eines einheitlichen Vertrages durch beide Parteien. Zudem muss dieser bei Auftragserteilung geschlossen werden, d.h. zu Beginn der vertraglich vereinbarten Leistungsinhalte. Die Praxis schlägt dieser Bedingung jedoch häufig ein Schnäppchen, denn meist erbringt der Auftragnehmer bereits Vorplanungsleistungen, bevor eine schriftliche Vereinbarung zustande kommt. Mit einer Gegenüberstellung der Honorarvereinbarung zu der in Leistungsphase 3 erstellten Kostenberechnung lässt sich die Unangemessenheit des Honorars leicht nachweisen. Die Honorarzone steht im Sinne der HOAI per se unter dem Vorbehalt der Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse.

Tipp: Informieren Sie Ihren Auftraggeber frühzeitig über das laut Kooperationsgebot nach HOAI ermittelte Honorar, damit er nicht einwenden kann, er habe sich auf das in der Vereinbarung festgelegte niedrige Honorar eingerichtet.

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