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AIA-Hinweis - Trotz Ingebrauchnahme: Eine konkludente Abnahme kann frühestens nach zwei Monaten angenommen werden

Erst wenn einem Auftraggeber die Leistung des Planers in groben Umrissen als sicher erscheint, kann von einem Abnahmewillen ausgegangen werden. Je nach Leistung muss ihm hierfür eine Nutzungsdauer von mindestens zwei Monaten eingeräumt werden. So die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az. 28 U 2645/10).

Der Fall

Wegen mangelhafter Planung einer Dachabdichtung nimmt ein Auftraggeber das Planerbüro in Haftung. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die Immobilie bereits sieben Wochen bewohnt. Das Planerbüro setzt sich zur Wehr mit der Begründung, dass nach erfolgter unbemängelter Ingebrauchnahme durch den Bauherren die Verjährungsfrist begonnen habe und mittlerweile abgelaufen sei.

Das Urteil

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war die knapp sieben-wöchige Inanspruchnahme der Immobilie durch den Auftraggeber nicht ausreichend, um eine konkludente Abnahme anzunehmen. Konkludente Abnahme bedeutet, dass der Bauherr durch schlüssiges Verhalten ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er die erbrachte Leistung als „im Wesentlichen vertragsmäßig“ billigt. Es müsse ihm jedoch mindestens ein Zeitraum von zwei Monaten eingeräumt werden, um die Leistung des Planers wenigstens in groben Zügen beurteilen zu können.

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