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Rechtsprechung - Sonnenschutz muss vor Sonne schützen! Klingt banal, beschäftigte aber sogar den BGH

Plant und realisiert ein Architekt einen Sonnenschutz, der zwar zusätzliche Nebennutzen hat, aber nicht vor Sonne schützt, begeht er einen Planungsfehler und ist schadenersatzpflichtig. Das OLG München lehnte zahlreiche Einwände dazu ab, bestätigt durch den BGH.

Der Fall: Sonnenschutz schützt nicht

Bei der Planung eines Objekts sah ein Architekt Gitterroste als Sonnenschutz vor. Kostenpunkt: 250.000 Euro. Jedoch stellte sich heraus, dass diese Roste nicht gegen die Sonneneinstrahlung schützten. Der Planer wandte ein, dass sie aber einerseits einen zusätzlichen Fluchtweg böten und andererseits auch das Gebäude zusätzlich optisch aufwerteten. Außerdem habe er schließlich für den Bauherrn bei anderen Gewerken für Vergabegewinne gesorgt. Tatsächlich berücksichtigte das erstinstanzlich damit befasste Landgericht diese Ersparnisse, gab aber der Klage auf Schadenersatz statt. Dagegen legte der Planer Berufung ein.   

Das Urteil

Das hätte er besser nicht getan. Das OLG München sah eine eindeutige Pflichtverletzung des Architekten, der schließlich eine Kernfunktion eines Gebäudeteils nicht hatte liefern können – ein Sonnenschutz, der nicht vor Sonne schützt, sei ein Planungsmangel. Weiterhin sei es für die Frage des Schadenersatzes unerheblich, welche finanziellen Vorteile er dem Bauherren verschafft habe. So könne er die Vergabegewinne nicht mit dem Schaden durch seine Pflichtverletzung gegenrechnen (BGH, Beschluss vom 20.02.2019, Az. VII ZR 111/18).  

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