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Haftung - Architektenpflicht: Eigene Leistungen überprüfen

In frühen Planungsphasen entstandene Mängel verpflichten einen Architekten dazu, die eigenen Vorarbeiten auch in der Ausführungsplanung kritisch zu hinterfragen und Mängel zu korrigieren. Eine Verwirkung findet insbesondere nicht statt, wenn Auftraggeber und Architekt über Jahre im Kontakt standen, um Mängelursachen zu ermitteln. Das OLG München mahnt Planer zur Gründlichkeit.

Der Fall: Blasen im Großküchenboden

Ein Architekt war mit den Lph 1–9 zur Errichtung eines Gebäudes inklusive einer Großküche beauftragt. In deren Boden zeigten sich nach Fertigstellung flüssigkeitsgefüllte Blasen, deren Ursache Planer und Bauherr zunächst gemeinsam ermitteln wollten. Da dies nicht gelang, leitete der Bauherr ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der Gutachter befand unzureichend geplante Abdichtungen und Anschlüsse an Gullies und Rinnen als ursächlich für die Schäden. Als der Auftraggeber Schadenersatz beanspruchte, argumentierte der Architekt mit Verjährung – schließlich seien ihm die Fehler in der Lph 3 unterlaufen, die dank Teilabnahme der Lph 1–4 schon verjährt seien.

Das Urteil

Das sahen die Richter am OLG München anders. Denn selbst wenn die Leistungen der Lph 3 schon verjährt gewesen wären, würde sich an der Haftung nichts ändern, da der Fehler auch in der Lph 5 enthalten war und diese Ansprüche nicht verjährt waren. Darüber hinaus habe der Architekt im Rahmen der Lph 5 seine eigenen Vorarbeiten kritisch zu hinterfragen und etwaige Mängel der Vorarbeit in der deutlich detaillierteren Ausführungsplanung abzuändern. Der Architekt konnte sich auch nicht auf Verwirkung der Ansprüche berufen, da ein kontinuierlicher Kontakt zwischen Bauherr und Planer zur Mangelklärung stattfand (OLG München, Beschluss vom 09.02.2017, Az. 27 U 3088/16 Bau).

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Agnieszka Nabben

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