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AIA-Verkehr - Ab aufs Rad: Fahrräder sind Dienstwagen steuerrechtlich gleichgestellt

Radeln hält fit und im innerstädtischen Verkehrs-Chaos ist man oft sogar schneller unterwegs als mit dem Auto. Ein weiteres Argument dafür, in Zukunft vermehrt in die Pedale zu treten: Fährräder sind steuerlich den Dienstwagen gleichgestellt. Das heißt, der Arbeitgeber übernimmt eventuell die Kosten für den Kauf eines Dienstfahrrads und der Arbeitnehmer versteuert den sogenannten geldwerten Vorteil, der durch die private Nutzung entsteht. Wir verraten Ihnen, was bei Anschaffung und Versicherung zu beachten ist.

Ob sportliches Mountainbike, bequemes Hollandrad, oder moderner Beachcruiser – die Auswahl ist groß und für jeden Geschmack ist etwas dabei. Erklärt sich der Vorgesetzte jedoch bereit, für die Anschaffung eines Fahrrads aufzukommen, wird das Modell in der Regel durch das Unternehmen ausgewählt. Einen generellen Anspruch auf ein Dienstfahrrad gibt es zwar nicht, hat man sich jedoch mit dem Chef geeinigt, berücksichtigt die öffentliche Hand auch hochwertige Fahrräder und E-Bikes.

Ist der Vorgesetzte nicht mit der Kostenübernahme einverstanden, kann eine Gehaltsumwandlung eine gute Alternative sein: Der Arbeitsnehmer least hierbei das Fahrrad direkt über die Firma und die Rate wird direkt vom Gehalt abgezogen. Von dieser Variante profitieren beide Seiten. Der Arbeitgeber muss nicht investieren und das zu versteuernde Einkommen des Arbeitsnehmers sinkt. Im Falle von Diebstahl oder Beschädigung muss in der Regel der Chef für den entstandenen Schaden aufkommen, da das Bike Eigentum des Unternehmens ist.

Für die Versicherung gilt: Eine Absicherung gegen Diebstahl durch den Arbeitsgeber ist ratsam. Dabei sollte sichergestellt sein, dass auch die private Nutzung abgedeckt ist. Auf Arbeitnehmer- Seite ist der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung sinnvoll, die Schäden abdeckt, die beim Gebrauch des Fahrrads an Personen oder fremden Eigentum verursacht werden.

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