Ihr Versicherungsspezialist - von Architekten für Architekten und Ingenieure

AIA News Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

  • News
  • Werkvertragsrecht - Abnahme oder Übergabe – wann ist eine Vergütung zu zahlen?

Werkvertragsrecht - Abnahme oder Übergabe – wann ist eine Vergütung zu zahlen?

Das KG Berlin urteilt im Fall einer Baudokumentation, dass der Bauherr die Herausgabe der Dokumentation per einstweiliger Verfügung gegen Sicherheitsleistung verlangen kann.

Der Fall: Dokumentation von Baumängeln

Im Rahmen der Auseinandersetzung eines Bauherrn mit einem von ihm gekündigten Generalunternehmer wurde ein Ingenieur mit der Anfertigung einer Fotodokumentation des Bauzustands und eventueller Mängel beauftragt. Nachdem der Bauunternehmer den Bauherrn auf Sicherheitsleistung verklagte, forderte dieser vom Ingenieur die Übergabe der Dokumentation, um sich gegen die Klage verteidigen zu können. Doch der Ingenieur verlangte zuerst die Bezahlung einer Rechnung über rund 25.000 Euro, was der Bauherr aufgrund der ihm überhöht erscheinenden Summe ablehnte. Er kündigte dem Ingenieur und verlangte die Herausgabe per einstweiliger Verfügung.

Das Urteil

Dies gestand ihm das Kammergericht auch zu. Jedoch: Der Bauherr musste eine Sicherheit von 30.000 Euro leisten. Ferner bejahten die Richter die Verfügung nur aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls. Grundsätzlich sahen sie den Ingenieur im Recht, und dass dieser im konkreten Fall nicht zur Vorleistung verpflichtet sei. Hier müsse von einer Gleichrangigkeit der beiderseitigen Verpflichtungen ausgegangen werden (KG Berlin, Beschluss vom 18.08.2020, Az. 21 U 1036/20). 

Im Streitfall gut abgesichert! Wussten Sie bereits, dass unser Firmenrechtschutz unterschiedliche Selbstbeteiligungsvarianten bietet und Ihre Firma im Rechtsschutzfall mit einer hohen Deckungssumme absichert?

Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:

Janine Destabele

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 4 93 65-43
Fax: +49 211 4 93 65-143
Email: janine.destabele[at]aia.de

Zurück zur Übersicht