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Öffentliche Aufträge: Bewertungspunkte-Quotierung liegt im Ermessensspielraum des Bauherren

Eine Vergabekammer (VK) hat nicht das Recht, innerhalb einer Bewertungspunkte-Quotierung die Favorisierung des Wettbewerbsergebnisses seitens des öffentlichen Bauherrn anzuzweifeln. Das hat die VK Baden-Württemberg mit Beschluss vom 11.04.2014 klargestellt (Az. 1 VK 10/14).

Bei einem Wettbewerb nach VOF waren die meisten Bewertungspunkte für das Wettbewerbsergebnis vorgesehen. Mit 60 Prozent stand es in der Quotierung weit vor allen anderen Kriterien, wie beispielsweise der fachlichen Eignung des Projektteams und der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit/Kosten/Termine (jeweils 15 Prozent). Das hatte Anlass für einen Rechtsstreit gegeben, den die VK Baden-Württemberg klar entschieden hat. Ihrem Urteil zufolge unterliegt die Entscheidung des Bauherrn keinem Reglement, sofern sie der Sache entspricht, nicht als willkürlich einzustufen und frei von Widerspruch ist. Es liege nicht im Ermessensspielraum einer Vergabekammer, eine Bewertungspunkte-Quotierung mit dem Fokus auf Gestalt und Funktion anzuzweifeln.

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