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Honorar - Verbindungsbau als selbstständiges Bauwerk abrechnen?

Ein Umgang, der Eingänge eines Stadions mit der umliegenden Infrastruktur verbindet, kann als selbstständiges Ingenieurbauwerk angesehen und abgerechnet werden. Der BGH bestätigte ein entsprechendes Urteil des OLG München.

Der Fall: Umgang zur Allianz-Arena München

Ein Tragwerksplaner wurde mit der Planung eines Umgangs für die Münchner Allianz-Arena beauftragt, der die Zugänge des Stadions mit der umliegenden Infrastruktur verbindet. Der Planer beauftragte wiederum einen Subplaner für die Leistungsphasen 4 und 5 für die Statik und vereinbarte mit ihm ein Pauschalhonorar. Später verlangte der Subunternehmer jedoch ein viel höheres Honorar, schließlich sei er berechtigt, den Umgang als eigenes Tragwerk getrennt abzurechnen. Der Hauptplaner bestritt dies – es handele sich nicht um ein eigenständiges Objekt nach HOAI, sondern um einen unselbstständigen Teil des Gesamtgebäudes.

Das Urteil

Das erstinstanzlich zuständige OLG München gab dem klagenden Subplaner Recht. Später unterstrichen auch die Richter des BGH dieses Urteil. Die konstruktive Selbständigkeit des Umgangs sei nicht davon berührt, dass es und das Gebäude sozusagen übereinander angeordnet seien. Ferner liege der Umgang zwar mit seinen Unterzügen auf dem Tribünenbauwerk auf, jedoch auf Lagern und abgetrennt durch eine Fuge. Auch eine funktionale Selbständigkeit des Umgangs liege vor. Damit sei das Tragwerk gesondert abrechenbar – und der Subplaner damit berechtigt, den Mindestsatz zu verlangen (BGH, Beschluss vom 01.03.2017, Az. VII ZR 168/16, nach OLG München, Urteil vom 24.06.2016, Az. 9 U 3471/09). 

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