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Haftung - Übernahme einer fehlerhaften Genehmigungsplanung: Am Ende haftet der Bauherr mit!

Übernimmt ein Architekt ein Projekt ab LPH 5, bei dessen Genehmigungsplanung der Erstarchitekt aber Fehler begangen hat, muss er bei auftretenden Mängeln nicht allein haften. Den Bauherrn trifft nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm ein Mitverschulden.

Der Fall: Gebäude nicht barrierefrei

Ein Bauherr hatte von einem Planer die Genehmigungsplanung und Teile der LPH 5 für ein Gebäude erhalten, jedoch dann einen anderen Architekten mit der Fertigstellung der Ausführungsplanung und den weiteren Leistungsphasen beauftragt. Erst später stellte sich heraus, dass das Gebäude in puncto Barrierefreiheit fehlerhaft geplant war – Bewegungsflächen vor Türen und in Laubengängen waren zu klein bemessen, Fenstertüren nicht schwellenlos. Diese Fehler waren jedoch schon in der Genehmigungsplanung enthalten gewesen. Als der Bauherr den Zweitarchitekten in Haftung nehmen wollte, wehrte sich dieser.

Das Urteil

Vor dem Oberlandesgericht Hamm erhielt der Zweitarchitekt teilweise Recht. Das Gericht rechnete dem Bauherrn nach §278 BGB ein Mitverschulden wegen Planungsfehlern des Erstarchitekten an. So hätte der Bauherr aufgrund der konkreten Vertragsausgestaltung die Verpflichtung gehabt, dem Zweitarchitekten eine mängelfreie Planung zur Verfügung zu stellen. Bei der Quote des Mitverschuldens unterschied das Gericht: So sei eine Korrektur der fehlerhaft bemessenen Gänge nur mit Flächenverlusten des Gebäudes einhergegangen und daher nicht einfach möglich gewesen, die Türschwellen hätten sich jedoch technisch einfach korrigieren lassen. Darum sah das Gericht den Zweitarchitekten noch mit 50% bei den Laubengängen und 66,6% bei den Schwellen in der Haftung (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 28.01.2021, Az. 21 U 54/19).

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